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Rechtliche Grundlagen
Kostenträger der Jugendhilfemaßnahmen sind in der Regel die Jugendämter. In Ausnahmefällen kommt der Bezirk als Kostenträger in Betracht.
Zur Anwendung bei der Unterbringung kommen die §§ 27, 34, 35a, 41 und 42 SGB VIII KJHG. Diese beschreiben die Form der Unterbringung.
Rechtliche Grundlage ist das Recht eines jungen Menschen auf Förderung, Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§1 SGB VIII).
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